Kanzlei für Familienrecht

Hoberg & Rubart-Rosentreter


Familienrecht

Wir vertreten in allen Fragen rund um das Familienrecht. 



Scheidung


"Eine Heirat geht ja furchtbar schnell, aber die Scheidung ist immer so zeitraubend."  Brigitte Bardot
 
Ist der Entschluss, sich zu trennen einmal gefasst, möchten die meisten Eheleute sich so schnell wie möglich scheiden lassen. Dieser Wunsch ist verständlich, kann aber nur sehr selten erfüllt werden.

 

Wann kann die Ehe geschieden werden?
  Eine Ehe kann erst geschieden werden, wenn sie gescheitert ist und nicht mehr erwartet werden kann, dass die eheliche Lebensgemeinschaft fortgeführt wird.
 
Das Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn
 
a) beide Eheleute mit der Ehescheidung einverstanden sind und sie seit einem Jahr getrennt leben oder
b) die Eheleute seit 3 Jahren getrennt leben. Dann kommt es nicht mehr darauf an, ob beide Eheleute mit der Scheidung einverstanden sind.
 
Voraussetzung für eine Ehescheidung ist grundsätzlich also, dass die Eheleute mindestens ein Jahr lang getrennt leben. In besonderen Härtefallen kann eine Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden.
 
Im Jahr 2017 wurden in Deutschland 153.500 Ehen geschieden. Die meisten dieser Ehen wurden nach einer Trennungszeit von einem Jahr geschieden. 

 

Eine Anwältin ist Pflicht

Der Scheidungsantrag muss von einer Anwältin beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Mindestens ein Ehepartner muss also eine Anwältin damit beauftragen, den Scheidungsantrag fertig zu stellen und beim Gericht einzureichen. Der andere Ehegatte kann ebenfalls eine Anwältin beauftragen, muss dies aber nicht, solange er selbst keine Anträge stellen will.

Das Familiengericht leitet daraufhin das Scheidungsverfahren ein. Der Versorgungsausgleich wird automatisch ebenfalls durchgeführt, es sei denn, die Ehe bestand weniger als 3 Jahre oder es liegt ein wirksamer notarieller Verzicht vor.

Sobald alles geklärt ist, lädt das Familiengericht die Beteiligten zum Scheidungstermin. Dort werden die Eheleute angehört und die Anwältin stellt den Scheidungsantrag.

Die Ehe wird dann geschieden und ggf. der Versorgungsausgleich durchgeführt

 

Auf Antrag entscheidet das Gericht auch über folgende Dinge (sog. Folgesachen):


  • Kindesunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
  • Zugewinnausgleich (Vermögensauseinandersetzung)
  • Umgangsrecht und -pflicht (Kinder)
  • Sorgerecht
  • Aufteilung der Haushaltsgegenstände
  • Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung


Wird kein Antrag gestellt, entscheidet das Gericht auch nicht hierüber.

Sobald aber ein Antrag über eine Folgesache gestellt wird, wird die Ehe erst geschieden, wenn auch über die Folgesache entscheiden wird.

Nur unter engen Voraussetzungen kann die Scheidung vor Entscheidung über die Folgesache erfolgen.


Um eine Scheidung beantragen oder aktiv im Scheidungsverfahren selbst Anträge stellen zu können, benötigt man zwingend eine Rechtsanwältin.

Eine gemeinsame Scheidungsanwältin gibt es nicht.


Online-Scheidung

Eine reine „Online-Scheidung“, mit der vielfach im Internet geworben wird, gibt es nicht. Es besteht die Möglichkeit, die Anwältin online damit zu beauftragen, den Scheidungsantrag einzureichen. Die Anwältin reicht dann den Scheidungsantrag beim Gericht ein.


Die mündliche Scheidungsverhandlung vor dem Familiengericht ist in der Regel allerdings Pflicht.


Sie können uns gern per Telefon oder e-mail kontaktieren. Senden Sie uns eine kurze Anfrage und wir melden uns bei Ihnen.

Eine Besprechung hier in unserer Kanzlei ist nicht zwingend notwendig. Sobald alle Angaben vorliegen, können wir für Sie den Scheidungsantrag online per beA beim zuständigen Familiengericht einreichen. Spätestens im Scheidungstermin würden wir uns dann aber persönlich kennenlernen.


Wir  vertreten bundesweit und freuen uns auf Ihre Anfrage.



Wir freuen uns auf Ihre Nachricht

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